Wie bereits im obergerichtlichen Urteil vom 28. November 2023 festgehalten (vgl. E. 3.4.2), gilt es bei der Würdigung der Aussagen von E._____ schliesslich den seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreit mitzuberücksichtigen. Mithin sind die Aussagen von E._____ während einer (seit längerer Zeit andauernden) angespannten nachbarschaftlichen Situation entstanden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass E._____ nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Haus (erstinstanzliche Akten act. 196 Ziff. 22) zum Tatzeitpunkt weniger in den Nachbarschaftskonflikt verwickelt war, lässt sich zum einen ihre Abneigung gegenüber dem Beschuldigten aus ihren gemachten Aussagen noch immer klar erkennen.