Insbesondere lässt sich unter diesen Umständen sowie in Würdigung der örtlichen Gegebenheiten (Standort des Beschuldigten höhenmässig einige Meter über dem Garagenplatz, auf welchem sich E._____ befand: vgl. erstinstanzliche Akten act. 185 und act. 198; Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. März 2025 S. 5-7) eine Grenzüberschreitung von (lediglich) 20-30 cm nur schwer feststellen, zumal sich E._____ mehrere Meter entfernt befunden hat. Der Beschuldigte sei gemäss den ersten Aussagen von E._____ "sofort" auf sein Grundstück zurückgewichen, als er sie gesehen habe.