___ jeweils auf der rechten Seite der vorhandenen Steinmauer angebracht, wobei sie anlässlich ihrer Befragung einräumte, dass eine genaue Standortbestimmung des Beschuldigten nicht möglich sei, da ein Busch die Sicht verdeckt habe. Es stellt sich mit Blick auf die Ausführungen von E._____ somit die Frage, ob sie mit Bestimmtheit eine Grenzüberschreitung durch den Beschuldigten erkennen konnte, wenn der genaue Standort doch durch einen Busch verdeckt gewesen sein soll. Insbesondere lässt sich unter diesen Umständen sowie in Würdigung der örtlichen Gegebenheiten (Standort des Beschuldigten höhenmässig einige Meter über dem Garagenplatz, auf welchem sich E.___