2.3.3. E._____ hat anlässlich ihrer Befragungen jeweils auf einem Google Maps Ausdruck markiert, wo sich der Beschuldigte genau auf dem Grundstück der Privatkläger aufgehalten haben soll (vgl. erstinstanzliche Akten act. 185 und 198). Die Markierungen wurden von E._____ jeweils auf der rechten Seite der vorhandenen Steinmauer angebracht, wobei sie anlässlich ihrer Befragung einräumte, dass eine genaue Standortbestimmung des Beschuldigten nicht möglich sei, da ein Busch die Sicht verdeckt habe.