auf ihrem Grundstück bleiben würden (erstinstanzliche Akten act. 183 f. Ziff. 27). Die Mutter [Anmerkung: A._____] habe nichts gesagt und sie seien danach wieder ins Haus. Sie habe aber mehrfach aus dem Fenster geschaut, da sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte mache etwas kaputt (vgl. zum Ganzen erstinstanzliche Akten act. 182 Ziff. 14). Die Frau des Beschuldigten, D._____, sei auch dort gewesen. Sie habe sich beim Gebüsch auf dem Grundstück der Eheleute C._____ befunden (erstinstanzliche Akten act. 183 Ziff. 25 f.)