Der Beschuldigte sei etwa 20-30 cm entfernt von seinem Grundstück gewesen. Einen genauen Standort könne sie aber nicht angeben, da ein Busch die Sicht verdeckt habe (erstinstanzliche Akten act. 182 Ziff. 16 f.). Er habe wohl zum Zwecke der Befestigung eines Hundezaunes ihr Grundstück betreten (erstinstanzliche Akten act. 183 Ziff. 19). Als er sie gesehen habe, sei er richtig überrascht gewesen und er sei sofort auf sein Grundstück hinübergegangen. Er habe sich ertappt gefühlt (erstinstanzliche Akten act. 183 Ziff. 20). Sie sei stehen geblieben und habe ihn einen kurzen Moment beobachtet.