2.3.2. E._____ wurde zwei Mal zum Vorfall vom 12. Juli 2021 als Auskunftsperson befragt. Eine erste polizeiliche Einvernahme fand am 16. Juli 2021 und damit relativ tatnah statt (erstinstanzliche Akten act. 179 ff.). Anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme gab E._____ zu Protokoll, sie sei am 12. Juli 2021 um ca. 16:30 Uhr nach Hause gekommen, um ihr Auto abzuholen (vgl. erstinstanzliche Akten act. 183 Ziff. 24) und habe dabei den Beschuldigten auf ihrem Grundstück auf ihrer Mauer gesehen. Der Beschuldigte sei etwa 20-30 cm entfernt von seinem Grundstück gewesen.