Schon gar nicht, wenn A._____ zu Hause gewesen sei (vgl. zweitinstanzliche Akten act. 124). Weiter sagte er aus, dass die Aussage von E._____ stimme, sie habe gar nicht sehen können, wo er gestanden sei, da der Busch im Sommer Blätter trage (zweitinstanzliche Akten act. 125). Die bezirksgerichtliche Befragung sei damals sehr verwirrend gewesen und er habe nicht gewusst, um welche Löcher es gegangen sei, zumal ihm auch nie ein Foto vorgelegt worden sei (vgl. zweitinstanzliche Akten act. 125 Mitte).