Bei der obergerichtlichen Verhandlung vom 28. November 2023 sagte der Beschuldigte zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 aus, es stimme nicht, dass er am besagten Tag auf der Mauer der Privatkläger gestanden sei. E._____ sei am Heranlaufen an das Gelände gewesen und habe gesagt, sie habe nicht genau sehen können, wo er [Anmerkung: und seine Ehefrau] gestanden seien – hinter einem Gebüsch oder so. Sie hätten damals ein Hausverbot gehabt und es habe keinen Grund gegeben, dort hinzustehen. Schon gar nicht, wenn A._____ zu Hause gewesen sei (vgl. zweitinstanzliche Akten act.