309 f.). Auch zu einem zweiten Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Juli 2021 konnte der Beschuldigte nicht mehr ausführen und erzählte von vorgenommenen Bauarbeiten für die -8- Errichtung eines Hundezaunes, was jedoch alles auf seiner Seite stattgefunden habe (vgl. erstinstanzliche Akten act. 256).