Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat sich diese Aussage jedoch nicht auf den Vorfall vom 12. Juli 2021, sondern auf jenen vom Frühling 2021 bezogen. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil, wonach das besagte Loch bereits am 27. April 2021 entstanden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil des Bezirksgerichts vom 20. August 2022, S. 9 f. und erstinstanzliche Akten act. 309 f.).