2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte wurde sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2021 (erstinstanzliche Akten act. 119 ff.) als auch anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 25. März 2022 (erstinstanzliche Akten act. 131 ff.) nicht zum Vorfall vom 12. Juli 2021 befragt. Einzig anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2022 führte er mit dem Vorwurf konfrontiert, E._____ habe ihn im Juli 2021 gesehen, wie er auf der Mauer zum Grundstück der Privatkläger gestanden hätte, aus, er könne dies so nicht sagen. Wenn er dort gestanden sei, sei es um "das Loch" gegangen.