2. 2.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklage der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB vorgeworfen, indem er am 12. Juli 2021 das Grundstück von A._____ und B._____ bzw. deren Garten in (Wohnadresse) trotz eines schriftlichen Hausverbots widerrechtlich sowie wissentlich und willentlich betreten haben soll (Anklageziffer 4.2). 2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A._____ und B._____ dem Beschuldigten im vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein Hausverbot erteilt hatten (vgl. erstinstanzliche Akten act. 108; act. 256). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte am 12. Juli 2021 das Grundstück der Privatkläger an der Grenze tatsächlich betreten hat.