(BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). -7- 1.2. Die Verfahrenseinstellung, die Freisprüche, die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg sowie die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen betreffend die Privatkläger wurden vor Bundesgericht nicht angefochten. Auf diese Punkte ist nicht zurückzukommen. Zu prüfen sind, ob sich der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Juli 2021, schuldig gemacht hat und die damit zusammenhängenden Punkte.