1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten sämtlicher Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. nach Ermessen des Obergerichts der Privatklägerschaft aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten seien zu Lasten der Staatskasse sämtliche, noch nicht gedeckten Parteikosten im Zusammenhang mit sämtlichen Verfahren zu ersetzen. Eventualiter seien zu Lasten der Privatklägerschaft dem Beschuldigten sämtliche, noch nicht gedeckten Parteikosten im Zusammenhang mit sämtlichen Verfahren zu ersetzen.