7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 werden dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 449.35 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 7.2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'548.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatklägerin A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt).