3. Der Beschuldigte wird des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen (Anklageziffer 4.2.). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziffer 3 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB -4- zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.00, d.h. Fr. 2’400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.