Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 auferlegt, somit insgesamt Fr. 898.65. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'438.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (entspricht 2/3 der richterlich festgesetzten Entschädigung von Fr. 6'658.30)." 2. 2.1. Im Berufungsverfahren verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.2. Das Obergericht erkannte mit Urteil SST.2022.304 vom 28. November 2023: