3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Allfällige Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.