2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen ˗ der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.1.) ˗ des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu je Fr. 240.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'200.00.