Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.68 (ST.2022.42; STA.2021.3608) Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Privatklägerin 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1958, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, […] Gegenstand Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 30. August 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage ˗ der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.2.) ˗ der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.) ˗ des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1.) ˗ der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 2.) 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen ˗ der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.1.) ˗ des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu je Fr. 240.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'200.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu ei- ner Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Allfällige Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivil- weg verwiesen. 4.2 Der Zivil- und Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 5. Dem Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'200.00 -3- Gerichtsgebühr Fr. 1'400.00 andere Auslagen Fr. 96.00 Total Fr. 2'696.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 auferlegt, somit insgesamt Fr. 898.65. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'438.80 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (ent- spricht 2/3 der richterlich festgesetzten Entschädigung von Fr. 6'658.30)." 2. 2.1. Im Berufungsverfahren verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.2. Das Obergericht erkannte mit Urteil SST.2022.304 vom 28. Novem- ber 2023: 1. Das Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) am 5. Mai 2018 wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.2.)[in Rechtskraft erwach- sen] - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.)[in Rechtskraft er- wachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1.)[in Rechtskraft erwachsen] - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 2.)[in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen (Anklageziffer 4.2.). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziffer 3 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB -4- zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.00, d.h. Fr. 2’400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivil- weg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 264.00, insgesamt Fr. 2'264.00, werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'132.00, der Privat- klägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 566.00 und dem Privatkläger B._____ zu ¼ mit Fr. 566.00 auferlegt. 6.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'570.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Den Privatklägern A._____ und B._____ werden für das Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 wer- den dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 449.35 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 7.2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 5'548.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Par- teikosten selber. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatklägerin A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 7.4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Privatkläger B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- 3. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 gut und hob das Ur- teil des Obergerichts vom 28. November 2023 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 4. 4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 13. März 2025 aus, dass der Beschuldigte wohl vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs ge- mäss Art. 186 StGB aufgrund der Verwechslung der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 4.1 und 4.2 freizusprechen sei. 4.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ verlangten mit Stellungnahme vom 24. März 2025 sinngemäss einen Schuldspruch hinsichtlich des Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, für A._____ ein Schmerzens- geld von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. 4.3. Mit Stellungahme vom 31. März 2025 beantragte der Beschuldigte was folgt: 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten sämtlicher Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. nach Ermessen des Obergerichts der Privatkläger- schaft aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten seien zu Lasten der Staatskasse sämtliche, noch nicht gedeckten Parteikosten im Zusammenhang mit sämtlichen Ver- fahren zu ersetzen. Eventualiter seien zu Lasten der Privatklägerschaft dem Beschuldigten sämtliche, noch nicht gedeckten Parteikosten im Zusammenhang mit sämtlichen Verfahren zu ersetzen. Zur Bezifferung der Parteienentschädigung sei dem Beschuldigten eine separate, neue Frist anzusetzen. 4. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 nicht stattgegeben werden sollte, so wird beantragt, dass Frau D._____ (Wohnadresse) als Zeugin befragt wird. Sollte diese Befragung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens mög- lich und vom Obergericht als zulässig bzw. opportun betrachtet werden, so ist der Beschuldigte mit der Durchführung einverstanden. Andern- falls wird die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt. -6- 5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft und/oder Staatskasse. 4.4. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net, vorbehaltlich der Durchführung einer Verhandlung, wenn sich dies auf- grund des Schriftenwechsels als notwendig erweisen sollte. 4.5. Mit Stellungnahme vom 11. April 2025 beantragte der Beschuldigte: 1. An den gestellten Anträgen des Beschuldigten wird grundsätzlich festge- halten. 2. Auf die in der Stellungnahme vom 24. März 2025 der Privatklägerschaft und Kons. gestellten Anträge sei nicht einzutreten bzw. diese seien voll- umfänglich abzuweisen. 3. Dem Beschuldigten seien seine bisherigen, unbezahlt gebliebenen Partei- kosten betreffend die bisherigen und das aktuelle Verfahren im Gesamt- umfang von CHF 13'054.80 (inkl. MwSt von 8.1%) und Verzugszinsen von 5% im Umfang von 995.10 gemäss Rechnungsübersicht zu Lasten der Pri- vatklägerschaft, eventualiter zu Lasten der Staatskasse zu ersetzen. 4. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entschei- dung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). -7- 1.2. Die Verfahrenseinstellung, die Freisprüche, die Verweisung der Zivilforde- rung auf den Zivilweg sowie die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen betreffend die Privatkläger wurden vor Bundesgericht nicht angefochten. Auf diese Punkte ist nicht zurückzukommen. Zu prüfen sind, ob sich der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 12. Juli 2021, schuldig gemacht hat und die damit zusammenhängenden Punkte. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklage der Tatbestand des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB vorgeworfen, indem er am 12. Juli 2021 das Grundstück von A._____ und B._____ bzw. deren Garten in (Wohnad- resse) trotz eines schriftlichen Hausverbots widerrechtlich sowie wissent- lich und willentlich betreten haben soll (Anklageziffer 4.2). 2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A._____ und B._____ dem Be- schuldigten im vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein Hausverbot erteilt hatten (vgl. erstinstanzliche Akten act. 108; act. 256). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte am 12. Juli 2021 das Grund- stück der Privatkläger an der Grenze tatsächlich betreten hat. 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte wurde sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 14. Juli 2021 (erstinstanzliche Akten act. 119 ff.) als auch an- lässlich seiner delegierten Einvernahme vom 25. März 2022 (erstinstanzli- che Akten act. 131 ff.) nicht zum Vorfall vom 12. Juli 2021 befragt. Einzig anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2022 führte er mit dem Vorwurf konfrontiert, E._____ habe ihn im Juli 2021 ge- sehen, wie er auf der Mauer zum Grundstück der Privatkläger gestanden hätte, aus, er könne dies so nicht sagen. Wenn er dort gestanden sei, sei es um "das Loch" gegangen. Dann sei er auf seiner Seite oder mit dem Fuss auf der Stele wegen der Stabilität gestanden und habe mit dem Loch- eisen gearbeitet (vgl. erstinstanzliche Akten act. 256). Gemäss den ver- bindlichen Feststellungen des Bundesgerichts hat sich diese Aussage je- doch nicht auf den Vorfall vom 12. Juli 2021, sondern auf jenen vom Früh- ling 2021 bezogen. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen erstinstanz- lichen Urteil, wonach das besagte Loch bereits am 27. April 2021 entstan- den sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2024 vom 17. Januar 2025 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil des Bezirksgerichts vom 20. August 2022, S. 9 f. und erstinstanzliche Akten act. 309 f.). Auch zu einem zweiten Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Juli 2021 konnte der Beschuldigte nicht mehr ausführen und erzählte von vorgenommenen Bauarbeiten für die -8- Errichtung eines Hundezaunes, was jedoch alles auf seiner Seite stattge- funden habe (vgl. erstinstanzliche Akten act. 256). Bei der obergerichtlichen Verhandlung vom 28. November 2023 sagte der Beschuldigte zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 aus, es stimme nicht, dass er am besagten Tag auf der Mauer der Privatkläger gestanden sei. E._____ sei am Heranlaufen an das Gelände gewesen und habe gesagt, sie habe nicht genau sehen können, wo er [Anmerkung: und seine Ehefrau] gestanden seien – hinter einem Gebüsch oder so. Sie hät- ten damals ein Hausverbot gehabt und es habe keinen Grund gegeben, dort hinzustehen. Schon gar nicht, wenn A._____ zu Hause gewesen sei (vgl. zweitinstanzliche Akten act. 124). Weiter sagte er aus, dass die Aus- sage von E._____ stimme, sie habe gar nicht sehen können, wo er gestan- den sei, da der Busch im Sommer Blätter trage (zweitinstanzliche Akten act. 125). Die bezirksgerichtliche Befragung sei damals sehr verwirrend ge- wesen und er habe nicht gewusst, um welche Löcher es gegangen sei, zumal ihm auch nie ein Foto vorgelegt worden sei (vgl. zweitinstanzliche Akten act. 125 Mitte). 2.3.2. E._____ wurde zwei Mal zum Vorfall vom 12. Juli 2021 als Auskunftsper- son befragt. Eine erste polizeiliche Einvernahme fand am 16. Juli 2021 und damit relativ tatnah statt (erstinstanzliche Akten act. 179 ff.). Anlässlich die- ser polizeilichen Einvernahme gab E._____ zu Protokoll, sie sei am 12. Juli 2021 um ca. 16:30 Uhr nach Hause gekommen, um ihr Auto abzuholen (vgl. erstinstanzliche Akten act. 183 Ziff. 24) und habe dabei den Beschul- digten auf ihrem Grundstück auf ihrer Mauer gesehen. Der Beschuldigte sei etwa 20-30 cm entfernt von seinem Grundstück gewesen. Einen ge- nauen Standort könne sie aber nicht angeben, da ein Busch die Sicht ver- deckt habe (erstinstanzliche Akten act. 182 Ziff. 16 f.). Er habe wohl zum Zwecke der Befestigung eines Hundezaunes ihr Grundstück betreten (erst- instanzliche Akten act. 183 Ziff. 19). Als er sie gesehen habe, sei er richtig überrascht gewesen und er sei sofort auf sein Grundstück hinübergegan- gen. Er habe sich ertappt gefühlt (erstinstanzliche Akten act. 183 Ziff. 20). Sie sei stehen geblieben und habe ihn einen kurzen Moment beobachtet. Danach habe sie das Garagentor aufgemacht, weil sie immer so ins Haus gehe, da sie dort nicht mehr wohnen würde. Sie sei dann nochmals hinaus in den Garten gegangen, um zu schauen, ob er immer noch auf ihrem Grundstück sei, und er sei immer noch dort gewesen, aber auf seinem Grundstück in seinem Garten. Sie sei dann wieder hineingegangen und habe dann beim Hauseingang nochmals geschaut, ob er wieder auf ihrem Grundstück sei, aber er sei nicht mehr da gewesen. Ihre Mutter sei dann ca. 15-20 Minuten später nach Hause gekommen. Sie sei dann mit der Mutter schauen gegangen, ob der Beschuldigte etwas in ihrem Garten ka- putt gemacht habe. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie sollten aufhö- ren zu schauen. Sie habe entgegnet, dass sie schauen dürften, solange sie -9- auf ihrem Grundstück bleiben würden (erstinstanzliche Akten act. 183 f. Ziff. 27). Die Mutter [Anmerkung: A._____] habe nichts gesagt und sie seien danach wieder ins Haus. Sie habe aber mehrfach aus dem Fenster geschaut, da sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte mache etwas kaputt (vgl. zum Ganzen erstinstanzliche Akten act. 182 Ziff. 14). Die Frau des Beschuldigten, D._____, sei auch dort gewesen. Sie habe sich beim Ge- büsch auf dem Grundstück der Eheleute C._____ befunden (erstinstanzli- che Akten act. 183 Ziff. 25 f.) Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 12. März 2022 gab E._____ zu Protokoll, sie habe von der Zufahrt aus gesehen, als sie mit ihrem Auto nach Hause gefahren sei, dass der Beschuldigte auf ihrem Grundstück ge- standen sei. Es sei ihr so vorgekommen, als ob er sehr schockiert gewesen sei, dass sie ihn gesehen habe (erstinstanzliche Akten act. 195 Ziff. 14 und Ziff. 20). Er habe einen Holzpfahl eingeschlagen, um vermutlich einen Zaun daran zu befestigen (erstinstanzliche Akten act. 195 Ziff. 18). Er sei nach ca. 5 Minuten, nachdem sie gekommen sei, auf sein Grundstück zurückge- gangen (erstinstanzliche Akten act. 195 Ziff. 19). 2.3.3. E._____ hat anlässlich ihrer Befragungen jeweils auf einem Google Maps Ausdruck markiert, wo sich der Beschuldigte genau auf dem Grundstück der Privatkläger aufgehalten haben soll (vgl. erstinstanzliche Akten act. 185 und 198). Die Markierungen wurden von E._____ jeweils auf der rechten Seite der vorhandenen Steinmauer angebracht, wobei sie anlässlich ihrer Befragung einräumte, dass eine genaue Standortbestimmung des Be- schuldigten nicht möglich sei, da ein Busch die Sicht verdeckt habe. Es stellt sich mit Blick auf die Ausführungen von E._____ somit die Frage, ob sie mit Bestimmtheit eine Grenzüberschreitung durch den Beschuldigten erkennen konnte, wenn der genaue Standort doch durch einen Busch ver- deckt gewesen sein soll. Insbesondere lässt sich unter diesen Umständen sowie in Würdigung der örtlichen Gegebenheiten (Standort des Beschul- digten höhenmässig einige Meter über dem Garagenplatz, auf welchem sich E._____ befand: vgl. erstinstanzliche Akten act. 185 und act. 198; Stel- lungnahme des Beschuldigten vom 31. März 2025 S. 5-7) eine Grenzüber- schreitung von (lediglich) 20-30 cm nur schwer feststellen, zumal sich E._____ mehrere Meter entfernt befunden hat. Der Beschuldigte sei ge- mäss den ersten Aussagen von E._____ "sofort" auf sein Grundstück zu- rückgewichen, als er sie gesehen habe. E._____ müsste demnach von ih- rem Blickwinkel aus bewusst und genau auf seine Fussstellung geachtet haben, um in relativ kurzer Zeit einen Grenzübertritt von 20-30 cm feststel- len zu können. Anlässlich ihrer zweiten Befragung brachte sie dann vor, der Beschuldigte sei erst nach etwa 5 Minuten gegangen, nachdem sie gekom- men sei. Sie widerspricht sich auch in Bezug auf ihr Nachhausekommen. Während sie bei ihrer ersten Einvernahme im Detail erklärte, weshalb sie - 10 - zu Fuss nach Hause gekommen sei, gab sie in ihrer zweiten Befragung zu Protokoll, sie sei mit dem Auto nach Hause gefahren. Wie bereits im obergerichtlichen Urteil vom 28. November 2023 festgehal- ten (vgl. E. 3.4.2), gilt es bei der Würdigung der Aussagen von E._____ schliesslich den seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreit mitzube- rücksichtigen. Mithin sind die Aussagen von E._____ während einer (seit längerer Zeit andauernden) angespannten nachbarschaftlichen Situation entstanden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass E._____ nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Haus (erstinstanzliche Akten act. 196 Ziff. 22) zum Tatzeitpunkt weniger in den Nachbarschaftskonflikt verwickelt war, lässt sich zum einen ihre Abneigung gegenüber dem Beschuldigten aus ihren gemachten Aussagen noch immer klar erkennen. So hat sie im Rah- men der delegierten Einvernahme vom 12. März 2022 den Beschuldigten als "notorischen Psychopathen" bezeichnet, wobei sie jeweils Angst habe, ihre Mutter zu besuchen, weil der Beschuldigte sie immer beobachte (erst- instanzliche Akten act. 195 Ziff. 26). Zum anderen, so E._____ weiter, sei es auffällig, dass der Beschuldigte – trotz des Hausverbots – immer wieder auf ihrem Grundstück stehe, wenn keiner von ihnen zuhause sei und er "immer wieder" Sachbeschädigungen bewerkstellige (erstinstanzliche Ak- ten act. 183 Ziff. 22 f., act. 196 Ziff. 24). Der Beschuldigte frage jeweils trotz des bestehenden Hausverbots "niemanden um Erlaubnis", um ihr Grund- stück zu betreten (erstinstanzliche Akten act. 196 Ziff. 22). Obschon E._____ nicht mehr an der fraglichen Liegenschaft wohnt, macht sie damit Aussagen, wie sie typischerweise nur bei einer dort wohnhaften Person zu erwarten wären. Das Mitspielen solcher – allenfalls auch unbewussten – suggestiven Einflüssen sowie einer von vornherein ablehnenden Haltung von E._____ gegenüber dem Beschuldigten können damit nicht von der Hand gewiesen werden und mindern die Beweiskraft ihrer Aussagen eben- falls. 2.3.4. Zusammenfassend lassen sich Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von E._____ erkennen, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellen – vor allem, weil ihre Aussagen für den vorliegenden rele- vanten Vorfall das einzige den Beschuldigten belastende Beweismittel dar- stellen. Dass der Beschuldigte damit tatsächlich die Grundstückgrenze am 12. Juli 2021 übertreten haben soll, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2) in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. Weder von einer erneuten Befragung von E._____ noch von der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten (erstmals rund 5 Jahre nach dem Vorfall) sind weitere Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird. - 11 - 3. 3.1. 3.1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 3.1.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte macht mit Eingabe vom 11. April 2025 geltend, es seien ihm (zusätzlich) seine bisherigen, unbezahlt geblie- benen Parteikosten im Gesamtumfang von Fr. 13'054.80 (inkl. 8.1 % Mehr- wertsteuer) und Verzugszinsen von 5% im Umfang von Fr. 995.10 zu Las- ten der Privatklägerschaft, eventualiter zu Lasten der Staatskasse zu erset- zen. Die erste Instanz hat sich bereits ausführlich und detailliert mit der erstin- stanzlichen Entschädigung auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bezirksge- richts Bremgarten ST.2022.42 vom 30. August 2022 E. VI.2 S. 20-22) und das Obergericht hielt diese Erwägungen im Urteil vom 28. November 2023 E. 5.5 für korrekt. Auf diese Erwägungen wird verwiesen. Der Beschuldigte setzt sich im Rahmen der von ihm geltend gemachten Entschädigung damit nicht auseinander. Zudem hat er anlässlich seiner Bundesgerichtsbe- schwerde vom 17. Januar 2024 (Rz. 60 S. 18 f.) explizit die von der Vo- rinstanz festgelegte Entschädigungshöhe von Fr. 6'658.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefoch- ten. Es gibt somit angesichts der nicht weiter begründeten Forderung kei- nen Grund darauf zurückzukommen. Soweit er nun neu und erstmals Ver- zugszins beantragt, ist er damit nicht zu hören. Entschädigungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sind nämlich nicht zu verzinsen. Grund dafür ist die Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser bezweckt nicht Schadenersatz, sondern den Ausgleich der Auslagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 10.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 495). Die erstinstanzlichen Parteikosten sind nach dem Verfahrensausgang, der die Entschädigungsfolgen präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1 f.) vollumfäng- lich aus der Staatskasse zu ersetzen. Dabei steht der Entschädigungsan- spruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die - 12 - Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizial- delikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zum bundesgerichtlichen Ver- fahren sind mit Blick auf den Verfahrensausgang vollumfänglich den aktiv am Berufungsverfahren teilnehmenden Privatklägern A._____ und B._____, je hälftig, d.h. mit je Fr. 1'132.00, aufzuerlegen, nachdem im Be- rufungsverfahren nur Antragsdelikte zu beurteilen waren und der Beschul- digte im Berufungsverfahren obsiegt. 3.2.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Verteidiger des Beschul- digten für das Berufungsverfahren bis zum bundesgerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 6'280.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern (vgl. Urteil des Oberge- richts SST.2022.304 vom 28. November 2023 E. 5.2 S. 18 ff.) zu entrich- ten. Die Höhe wurde vom Verteidiger anlässlich seiner Bundesgerichtsbe- schwerde vom 17. Januar 2024 (Rz. 60 S. 18 f.) ebenfalls explizit nicht an- gefochten. Es kann auf diese obergerichtliche Erwägung verwiesen werden (vgl. Urteil des Obergerichts vom 28. November 2023 E. 5.2). Sofern er nun neu mehr (vgl. Eingabe vom 11. April 2025) sowie Verzugszins verlangt, ist er damit nicht zu hören (vgl. vorangegangene E. 3.1.2). Die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren bis zum bundesge- richtlichen Verfahren ist von A._____ und B._____ je hälftig, d.h. mit je Fr. 3'140.00, zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). 3.3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden auf die Staatskasse genommen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2 mit weiteren Hinweisen). Mit am 11. April 2025 eingereichter Honorarnote wird vom Verteidiger ein Aufwand für das obergerichtliche Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht von 9.35 Stunden zu Fr. 250.00 pro Stunde und Spesen von 2 %, d.h. Fr. 47.90, zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der aufgeführte Aufwand von 9.35 Stunden erscheint als zu hoch und es kann nur teilweise auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden. Der - 13 - Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem – erst wenige Mo- nate zurückliegenden – erst- und zweitinstanzlichen sowie bundesgericht- lichen Verfahren, für das er mit Fr. 15'938.30 (Fr. 6'658.30 + Fr. 6'280.00 + Fr. 3'000.00) entschädigt wird, bestens vertraut. Neben fundierten Kennt- nissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Beru- fungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht zu veran- schlagen. Der Verteidiger macht weitgehend einen hohen Aufwand für "Ak- tenstudium", "Analyse", "Auslegeordnung" und "Varianten" geltend. Diese Positionen werden weder näher begründet noch sind sie nachvollziehbar. Für die beiden Stellungnahmen vom 31. März 2025 (9 Seiten materielle Auseinandersetzung) und vom 11. April 2025 (2 Seiten materielle Ausei- nandersetzung) erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Für das diesen Eingaben zugrundeliegende Aktenstudium der Stellungnahme der Privatkläger sowie der Oberstaatsanwaltschaft etc. ist ein Aufwand von rund 2 Stunden angemessen. Daraus resultiert ein als angemessen einzustufender und zu entschädigender Aufwand von 7 Stun- den, wobei ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen resultiert ein Honorar von Fr. 1'852.40 (7h x Fr. 240.00 + Fr. 33.60 [Spesen von 2 %] + 8.1 % [Mehr- wertsteuer]). Die Obergerichtskasse wird somit angewiesen, dem Beschul- digten eine gerichtlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'852.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 3.4. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben nach dem Verfahrensaus- gang keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfah- ren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO e contrario). Die Zivilan- sprüche wurden zudem bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Urteil des Ober- gerichts SST.2022.304 vom 28. November 2023 E. 1). Mithin besteht keine Grundlage für die Zusprache eines „Schmerzensgeldes“ von Fr. 7‘000.00. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 wegen Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) am 5. Mai 2018 wird eingestellt - 14 - 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.2.)[in Rechtskraft erwach- sen] - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.)[in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1.)[in Rechtskraft erwachsen] - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 2.)[in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2.). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivil- weg verwiesen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 wer- den auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'658.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zum bundesgerichtlichen Ver- fahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Aus- lagen von Fr. 264.00, insgesamt Fr. 2'264.00, werden den Privatklägern A._____ und B._____ je hälftig mit Fr. 1'132.00 auferlegt. 5.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren bis zum bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschä- digung von je Fr. 3'140.00, d.h. insgesamt Fr. 6'280.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern), zu bezahlen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden auf die Staatskasse genommen. - 15 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesge- richt Fr. 1'852.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszubezahlen. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatklägerin A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Privatkläger B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.3. Den Privatklägern A._____ und B._____ werden für die beiden obergericht- lichen Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner