1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. -9- 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.