eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Das lässt jedoch den Gutachtensauftrag nicht als unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO erscheinen, denn nach Einsicht in das Gutachten hätte die Beschuldigte dies nachholen können (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vielmehr war eine technische Untersuchung des Fahrzeugs der Beschuldigten geboten, nachdem diese beharrlich – selbst noch nach Vorliegen des Gutachtens – einen technischen Defekt geltend machte. 4.3. Ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren hat die Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).