123 Ziff. 7) und anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 31. Oktober 2024 (GA act. 32, 38 f.), dass ein Fehler des Fahrzeuges vorgelegen habe und dieser für das fehlerhafte Fahrverhalten verantwortlich sei. Dass die Verfahrensleitung der Beschuldigten vor der Erteilung des Gutachtensauftrags keine Gelegenheit gab, sich zu den Gutachterkosten zu äussern, ist nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör hätte jedoch geboten, dass ihr vor der Auftragserteilung Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und -8-