Hier stehen zudem keine durch unnötige oder durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachte Kosten gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zur Diskussion. Es mag zwar zutreffen, dass zunächst (nur) der Ehemann der Beschuldigten einen technischen Defekt am Fahrzeug geltend gemacht hat (vgl. UA act. 18). Dies geschah jedoch offensichtlich nicht gegen den Willen der Beschuldigten. Vielmehr behauptete auch sie in den Einvernahmen vom 5. Februar 2024 (UA act. 31 ff. Ziff. 13, 32, 37, 42), 5. Juni 2024 (UA act. 123 Ziff. 7) und anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 31. Oktober 2024 (GA act.