4.2.2. Die Rüge der Beschuldigten ist unbegründet: Als beschuldigte Person, die schuldig gesprochen wird, trägt sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Ihr Vorbringen, die Gutachterkosten seien mit Blick auf das zu beurteilende Delikt unverhältnismässig hoch, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Pflicht, diese Kosten zu tragen. Die im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) und im Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (E-StPO; BBI 2006 1521) vorgesehene Möglichkeit, unverhältnismässig hohe Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 494 Abs. 4 lit. b VE-StPO; Art. 433 Abs. 3 lit.