4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). -7- 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz (E. 5) auferlegte der Beschuldigten die Kosten des Untersuchungsverfahrens (inkl. Gutachterkosten von Fr. 9'961.70) und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 12'094.60.