Urteile des Bundesgerichts 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3). 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat. 3. Die Beschuldigte hat keine Rügen gegen die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).