Hinzu kommt noch, dass der Vorplatz ausweislich der Akten zur Parzelle bbb, mithin zur Liegenschaft am R-Weg – die Beschuldigte und ihr Ehemann wohnen auf einer (gefangenen) Parzelle am R-Weg – gehört, und dieser Vorplatz somit grundsätzlich auch von den Eigentümern/Mietern jener Liegenschaft befahren oder als Fussgänger begangen werden kann. Dieser Vorplatz ist aufgrund der konkreten Umstände daher mit der Vorinstanz als öffentliche Strasse und dem Geltungsbereich des SVG unterstehend einzustufen (vgl. zur Qualifizierung von Park-/Vorplätzen: BGE 148 IV 30 E. 1.5; 112 IV 100 E. 2; 104 IV 105 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2;