Die Vorinstanz (E. 4.2 S. 6) hielt zum vorliegenden Vorplatz fest, dass dieser in keiner Form durch eine Abschrankung der Benützung durch einen unbestimmten Personenkreis entzogen sei. Auch sei kein Verbotsschild, welches den Vorplatz dem Geltungsbereich des SVG entziehe, zu erkennen. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von der Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Damit kann der Vorplatz von Fussgängern als Trottoir, von Besuchern der Beschuldigten oder etwa vom Parkplatz nebenan (zum Ein- oder Ausparken) ohne Weiteres benützt werden (vgl. UA act.