Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV [SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in -6-