2.2.4. Die Beschuldigte räumt ein, dass der R-Weg dem Geltungsbereich des SVG unterliegt (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2.2). Damit ist auch ausgewiesen, dass sich die Beschuldigte, indem sie diese Strasse in Nichtbeherrschung ihres Fahrzeugs befahren hat, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig machte. Es ist somit von untergeordneter Bedeutung, ob der Vorplatz zur Garage ebenfalls dem Geltungsbereich des SVG unterliegt oder nicht.