2.2.3. Der subjektive Tatbestand wird im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die unbegründeten Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Es kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren explizit keinen technischen Mangel an ihrem Fahrzeug mehr rügt (Berufungsbegründung S. 8 f. Ziff. 5). Es ist somit auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sei auf eine fahrlässige Fehlbedienung der Pedale zurückzuführen, abzustellen.