2.2.2. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschuldigte habe ihr Fahrzeug sowohl beim Rückwärtsfahren aus der Garage über den Vorplatz und den R-Weg als auch dann beim Vorwärtsfahren über diese Flächen nicht beherrscht (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1 S. 7), ist diesbezüglich weder eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu erkennen. Der Ehemann der Beschuldigten (C._____) schilderte betreffend Unfallhergang gegenüber der Polizei, seine Frau sei mit hoher Geschwindigkeit aus der Garage gefahren und er habe ganz laut "Stopp" gerufen.