Soweit die Beschuldigte diesen in der Anklage mitenthaltenen Vorwurf in Abrede stellt (Berufungsbegründung S. 5 ff. Ziff. 3.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 325 StPO) als unerheblich einzustufen, dass in der Anklage nicht erwähnt wurde, dass die Böschung bepflanzt war. Denn gleichwohl wurde die der Beschuldigten vorgeworfene Handlung damit zureichend umschrieben und sie wusste genau, was ihr vorgeworfen wird.