2.2.1. Wie die Vorinstanz (E. 4.3.1 S. 6) zutreffend festhält, wird unter einer Böschung eine schräg abfallende (allenfalls befestigte) Seitenfläche oder ein Abhang verstanden. Indem die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten im Strafbefehl, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), vorhält, diese sei beim Rückwärtsfahren aus ihrer Garage über den Garagenvorplatz und den R-Weg in die gegenüberliegende Böschung gefahren, wirft sie ihr vor, dass sie den befahrbaren Strassenbereich durch ihr Fahrmanöver verlassen hat. Soweit die Beschuldigte diesen in der Anklage mitenthaltenen Vorwurf in Abrede stellt (Berufungsbegründung S. 5 ff.