Damit sei – unabhängig vom Ausgang des Geschehens in der privaten, dem Anwendungsbereich des SVG entzogenen Garage der Beschuldigten – der objektive Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auf einer dem SVG unterliegenden Fläche erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). In Würdigung des Gutachtens der […] (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.2) stellte die Vorinstanz fest, dies sei auf eine Fehlbedienung des Fahrzeugs bzw. der Pedale (Drücken des falschen Pedals) zurückzuführen. Damit habe die Beschuldigte sich der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.3). 2.2. Was die Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht: