Anklageprinzip nicht verletzt sei. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Beschuldigte habe das Fahrzeug während der Rückwärtsfahrt über den Vorplatz und den R-Weg (auf welche das SVG anwendbar seien) sowie während der Vorwärtsfahrt über ebenjene Flächen nicht beherrscht. Damit sei – unabhängig vom Ausgang des Geschehens in der privaten, dem Anwendungsbereich des SVG entzogenen Garage der Beschuldigten – der objektive Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auf einer dem SVG unterliegenden Fläche erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1).