Der angeklagte Sachverhalt sei unbestritten und erstellt. Daran ändere nichts, dass in der Anklage etwas ungenau beschrieben werde, die Beschuldigte sei beim Rückwärtsfahren "in die Böschung" gefahren, habe sie doch gewusst, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt werde, weshalb das -4-