2. 2.1. Die Vorinstanz kam aufgrund der Aussagen des Ehemanns der Beschuldigten und des Polizeirapports zum Schluss, die Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 16 km/h aus der Garage hinaus- und über den Vorplatz bis zum R-Weg gefahren, woraufhin sie wieder vorwärts über den Vorplatz und in die Garage gefahren sei. Dort sei sie mit einer Geschwindigkeit von rund 24 km/h in das sich dort befindende Regal geprallt. Der angeklagte Sachverhalt sei unbestritten und erstellt.