3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2025 beantragte die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Am 27. März 2025 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 7. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: