Die Beschuldigte hat aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Fahrzeug nicht ständig so beherrscht, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen konnte. Der dadurch entstandene Schaden war demnach voraussehbar und hätte vermieden werden können, wenn die Beschuldigte das Gas- und Bremspedal korrekt bedient hätte.