Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.67 (ST.2024.148; STA.2023.4200) Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1954, von Birmenstorf AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 8. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschuldigte wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, mit Unfallfolge (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Am 27.05.2023, um ca. 11:15 Uhr, fuhr die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens "Lexus IS 250C", AG aaa (Fahrzeughalterin: B._____ AG, […]), in 5413 Birmenstorf AG, R-Weg, mit einer Geschwindigkeit von bis zu ca. 16 km/h rückwärts aus der Garage, über den Garagenvorplatz und über den R-Weg, wo sie in die auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse befindlichen Böschung fuhr. In der Folge fuhr die Beschuldigte vor- wärts über den R-Weg und den Garagenvorplatz in die Garage hinein, wo sie bei einer Geschwindigkeit von ca. 24 km/h frontal mit dem sich an der Stirnseite der Garage befindlichen Regal kollidierte. Dabei wurde die Be- schuldigte leicht verletzt. Am Personenwagen sowie am Garagenregal ent- stand Sachschaden. Die Beschuldigte hat aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Fahrzeug nicht ständig so beherrscht, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen konnte. Der dadurch entstandene Schaden war demnach voraussehbar und hätte vermieden werden können, wenn die Beschuldigte das Gas- und Bremspedal korrekt bedient hätte. 2. Auf Einsprache sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Be- schuldigte mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wegen Verletzung des Stras- senverkehrsgesetzes durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfall- folge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Frei- heitsstrafe. Der Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten (inkl. Gutach- terkosten von Fr. 9'961.70) von gesamthaft Fr. 12'094.60 auferlegt und fest- gehalten, dass sie ihre Parteikosten selbst zu tragen habe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2025 beantragte die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet. 3.3. Am 27. März 2025 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 7. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Ver- weis auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Un- fallfolge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundes- gerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Be- weiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 2. 2.1. Die Vorinstanz kam aufgrund der Aussagen des Ehemanns der Beschul- digten und des Polizeirapports zum Schluss, die Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 16 km/h aus der Garage hinaus- und über den Vorplatz bis zum R-Weg gefahren, woraufhin sie wieder vorwärts über den Vorplatz und in die Garage gefahren sei. Dort sei sie mit einer Ge- schwindigkeit von rund 24 km/h in das sich dort befindende Regal geprallt. Der angeklagte Sachverhalt sei unbestritten und erstellt. Daran ändere nichts, dass in der Anklage etwas ungenau beschrieben werde, die Be- schuldigte sei beim Rückwärtsfahren "in die Böschung" gefahren, habe sie doch gewusst, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt werde, weshalb das -4- Anklageprinzip nicht verletzt sei. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Be- schuldigte habe das Fahrzeug während der Rückwärtsfahrt über den Vor- platz und den R-Weg (auf welche das SVG anwendbar seien) sowie wäh- rend der Vorwärtsfahrt über ebenjene Flächen nicht beherrscht. Damit sei – unabhängig vom Ausgang des Geschehens in der privaten, dem Anwen- dungsbereich des SVG entzogenen Garage der Beschuldigten – der objek- tive Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auf einer dem SVG unterliegenden Fläche erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). In Würdi- gung des Gutachtens der […] (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.2) stellte die Vorinstanz fest, dies sei auf eine Fehlbedienung des Fahrzeugs bzw. der Pedale (Drücken des falschen Pedals) zurückzuführen. Damit habe die Be- schuldigte sich der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.3). 2.2. Was die Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht: 2.2.1. Wie die Vorinstanz (E. 4.3.1 S. 6) zutreffend festhält, wird unter einer Bö- schung eine schräg abfallende (allenfalls befestigte) Seitenfläche oder ein Abhang verstanden. Indem die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten im Strafbefehl, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), vorhält, diese sei beim Rückwärtsfahren aus ihrer Garage über den Gara- genvorplatz und den R-Weg in die gegenüberliegende Böschung gefahren, wirft sie ihr vor, dass sie den befahrbaren Strassenbereich durch ihr Fahr- manöver verlassen hat. Soweit die Beschuldigte diesen in der Anklage mit- enthaltenen Vorwurf in Abrede stellt (Berufungsbegründung S. 5 ff. Ziff. 3.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 325 StPO) als unerheblich einzu- stufen, dass in der Anklage nicht erwähnt wurde, dass die Böschung be- pflanzt war. Denn gleichwohl wurde die der Beschuldigten vorgeworfene Handlung damit zureichend umschrieben und sie wusste genau, was ihr vorgeworfen wird. 2.2.2. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschuldigte habe ihr Fahrzeug sowohl beim Rückwärtsfahren aus der Garage über den Vorplatz und den R-Weg als auch dann beim Vorwärtsfahren über diese Flächen nicht be- herrscht (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1 S. 7), ist diesbezüglich weder eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu erkennen. Der Ehemann der Beschul- digten (C._____) schilderte betreffend Unfallhergang gegenüber der Poli- zei, seine Frau sei mit hoher Geschwindigkeit aus der Garage gefahren und er habe ganz laut "Stopp" gerufen. Dann habe sie eine Vollbremsung getä- tigt und sei mit voller Wucht vorwärts in die Garage gefahren (Untersu- chungsakten [UA] act. 18). Diese Angaben bestätigte C._____, als er von -5- der Vorinstanz am 31. Oktober 2024 als Zeuge einvernommen wurde. Er führte aus, dass die Garage schmal sei und nur eine Person dort in das Auto einsteigen könne. Seine Ehefrau sei daher eingestiegen, habe das Auto angelassen und plötzlich sei das Auto retour gerast. Er – draussen stehend – habe "Stopp" geschrien. Seine Ehefrau habe dann noch vor dem Abgrund halten können. Der ganze Weg vom Herausfahren bis zum Stop- pen sei etwa acht bis zehn Meter gewesen. Nachher sei sie in die Wand "geblocht" (Gerichtsakten [GA] act. 25). Die Beschuldigte ist somit in völlig unkontrollierter Weise aus ihrer Garage auf den R-Weg hinaus- und wieder in ihre Garage hineingefahren. Das legen auch die Reifenspuren auf dem R-Weg nahe, welche im verkehrstechnischen Gutachten vom 23. Novem- ber 2023 als Spuren eines durchdrehenden Antriebsrads interpretiert wur- den, was bei gleichzeitigem Drücken des Brems- und Gaspedals und dann schlagartigem Gasgeben zu erreichen sei (UA act. 64). Es kann offenge- lassen werden, ob die Beschuldigte beim Rückwärtsfahren – wie es in der Anklageschrift heisst – in die gegenüber der Garage liegende Böschung gefahren ist. So oder anders ist erstellt, dass objektiv der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfüllt ist. 2.2.3. Der subjektive Tatbestand wird im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die unbegründeten Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzei- gen. Es kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschuldigte im Beru- fungsverfahren explizit keinen technischen Mangel an ihrem Fahrzeug mehr rügt (Berufungsbegründung S. 8 f. Ziff. 5). Es ist somit auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sei auf eine fahrlässige Fehlbedienung der Pedale zurückzuführen, abzustel- len. 2.2.4. Die Beschuldigte räumt ein, dass der R-Weg dem Geltungsbereich des SVG unterliegt (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2.2). Damit ist auch aus- gewiesen, dass sich die Beschuldigte, indem sie diese Strasse in Nichtbe- herrschung ihres Fahrzeugs befahren hat, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig machte. Es ist somit von untergeordne- ter Bedeutung, ob der Vorplatz zur Garage ebenfalls dem Geltungsbereich des SVG unterliegt oder nicht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliess- lich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV [SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausge- legt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in -6- privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemei- nen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Per- sonenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz (E. 4.2 S. 6) hielt zum vorliegenden Vorplatz fest, dass die- ser in keiner Form durch eine Abschrankung der Benützung durch einen unbestimmten Personenkreis entzogen sei. Auch sei kein Verbotsschild, welches den Vorplatz dem Geltungsbereich des SVG entziehe, zu erken- nen. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von der Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Da- mit kann der Vorplatz von Fussgängern als Trottoir, von Besuchern der Be- schuldigten oder etwa vom Parkplatz nebenan (zum Ein- oder Ausparken) ohne Weiteres benützt werden (vgl. UA act. 27, 17). Hinzu kommt noch, dass der Vorplatz ausweislich der Akten zur Parzelle bbb, mithin zur Lie- genschaft am R-Weg – die Beschuldigte und ihr Ehemann wohnen auf ei- ner (gefangenen) Parzelle am R-Weg – gehört, und dieser Vorplatz somit grundsätzlich auch von den Eigentümern/Mietern jener Liegenschaft befah- ren oder als Fussgänger begangen werden kann. Dieser Vorplatz ist auf- grund der konkreten Umstände daher mit der Vorinstanz als öffentliche Strasse und dem Geltungsbereich des SVG unterstehend einzustufen (vgl. zur Qualifizierung von Park-/Vorplätzen: BGE 148 IV 30 E. 1.5; 112 IV 100 E. 2; 104 IV 105 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_630/2015 vom 8. Feb- ruar 2016 E. 2; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3). 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Nichtbe- herrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat. 3. Die Beschuldigte hat keine Rügen gegen die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Er- wägungen (E. 4.4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). -7- 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz (E. 5) auferlegte der Beschuldigten die Kosten des Unter- suchungsverfahrens (inkl. Gutachterkosten von Fr. 9'961.70) und des erst- instanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 12'094.60. Die Beschuldigte wendet sich – auch für den Fall einer Verurteilung – ge- gen die Auferlegung der Gutachterkosten für die technische Untersuchung ihres Fahrzeugs. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, diese seien im vor- liegenden Bagatellfall (Übertretung) unverhältnismässig hoch. Die Staats- anwaltschaft habe ohne Rücksprache mit ihr das Gutachten in Auftrag ge- geben und sie über die mit einer Begutachtung verbundenen Kosten nicht orientiert (Berufungsbegründung S. 9 ff.). 4.2.2. Die Rüge der Beschuldigten ist unbegründet: Als beschuldigte Person, die schuldig gesprochen wird, trägt sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfah- renskosten. Ihr Vorbringen, die Gutachterkosten seien mit Blick auf das zu beurteilende Delikt unverhältnismässig hoch, ändert nichts an ihrer grund- sätzlichen Pflicht, diese Kosten zu tragen. Die im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) und im Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (E-StPO; BBI 2006 1521) vorgesehene Möglichkeit, unverhältnismäs- sig hohe Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 494 Abs. 4 lit. b VE-StPO; Art. 433 Abs. 3 lit. c E-StPO), etwa bei Gutachterkosten in einem Bagatellfall, fand keinen Eingang ins Gesetz (siehe Urteile des Bundesge- richts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 4.4; 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.4; 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 5; allgemein zum Verhältnis der Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO zur Höhe der Sanktion vgl. BGE 146 IV 196). Hier stehen zudem keine durch unnötige oder durch fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursachte Kosten gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zur Diskussion. Es mag zwar zutreffen, dass zunächst (nur) der Ehemann der Beschuldigten einen technischen Defekt am Fahrzeug geltend gemacht hat (vgl. UA act. 18). Dies geschah jedoch offensichtlich nicht gegen den Willen der Beschuldigten. Vielmehr behauptete auch sie in den Einvernahmen vom 5. Februar 2024 (UA act. 31 ff. Ziff. 13, 32, 37, 42), 5. Juni 2024 (UA act. 123 Ziff. 7) und anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 31. Oktober 2024 (GA act. 32, 38 f.), dass ein Fehler des Fahrzeuges vorgelegen habe und dieser für das fehlerhafte Fahrverhalten verantwort- lich sei. Dass die Verfahrensleitung der Beschuldigten vor der Erteilung des Gutachtensauftrags keine Gelegenheit gab, sich zu den Gutachterkosten zu äussern, ist nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör hätte jedoch geboten, dass ihr vor der Auftragserteilung Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und -8- eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Das lässt jedoch den Gutachtensauftrag nicht als unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlun- gen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO erscheinen, denn nach Einsicht in das Gutachten hätte die Beschuldigte dies nachholen können (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Vielmehr war eine technische Untersuchung des Fahr- zeugs der Beschuldigten geboten, nachdem diese beharrlich – selbst noch nach Vorliegen des Gutachtens – einen technischen Defekt geltend machte. 4.3. Ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren hat die Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Ausgangsgemäss sind ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung des Strassenver- kehrsgesetzes durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Geset- zesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. -9- 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'094.60 (inkl. Anklagege- bühr) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 28. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Möckli Hungerbühler