6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'572.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'471.05 auszubezahlen.