2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 47 Tagen (12. Juni 2021 – 28. Juli 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB ein Tätigkeitsverbot für die Tätigkeit als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder als Gesellschafter für 5 Jahre auferlegt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Beschuldigten auf Erteilung einer Weisung zu Kursbesuchen wird abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben.