]; - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV (Rückwärtsfahren auf der Autobahn) sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Nichtbeachten der Sperrfläche) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten;