1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 und. 3 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m.