7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren keine Änderung erfährt und die vorinstanzliche Kostenregelung unbeanstandet geblieben ist, ist darauf nicht zurückzukommen.