6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Camil Droll, selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).