Vorliegend wird aufgrund der Qualifikation des Beschuldigten als mehrfach verurteilter unbelehrbarer Wiederholungstäter eine fakultative Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Diese ist entsprechend anzuordnen. 5.6. Zusammengefasst ist somit mit der Vorinstanz eine fakultative Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen und diese im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.